Satzung | Förderverein für ein neues MLK in Zeven e.V.

SATZUNG

Förderverein für ein neues MLK in Zeven

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein für ein neues MLK in Zeven". Nach dem Eintrag in das Vereinsregister werden die Buchstaben "e.V." hinzugefügt.

Der Verein hat seinen Sitz in Zeven.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein fördert die wohnortnahe stationäre Grund- und Regelversorgung mit allen Möglichkeiten einer modernen notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen 24h-Notfallbehandlung einschließlich moderner Bildgebung in einem neuen Krankenhaus im gesamten Einzugsbereich des alten Marti-Luther-Krankenhauses (MLK) für das Mittelzentrum Zeven.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittsantrag, über den der Vorstand entscheidet. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, so teilt der Vorstand den Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied mit.

Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus, wenn das Mitglied mit einem laufenden Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist und dieser Betrag nach schriftlichen Mahnungen innerhalb von 3 Monaten nicht entrichtet wird und der Vorstand keine Stundung oder Streichung beschlossen hat.

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr bestimmt wird. Der Betrag soll im Einzugsverfahren erhoben werden.

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer(in) und dem/ der Schatzmeister(in). Zusätzlich können von der Mitgliederversammlung bis zu acht Beisitzer(innen) in den erweiterten Vorstand gewählt werden.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Vorstandseigenschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Verein zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Verein kann Ausschüsse gründen und auflösen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Der Gesamtvorstand beschließt über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel

Der/die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter (in) beruft Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein, mindestens vierteljährlich. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer (in) zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, davon mindestens zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Der/die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die Buchführung und die Erstellung eines Jahresabschlusses.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Zu den Aufgaben gehört die Wahl des Vorstandes und die jährliche Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten, sowie ggf. die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer (innen). In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer (in) aus und es findet eine Ersatzwahl statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,

sooft das Interesse des Vereins dies erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,

wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangen,

beim Ausscheiden von mehr als einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes binnen dreier Monate.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen durch die/den Vorsitzende (n) oder dessen Stellvertreter (in) unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Bei einer erforderlichen Satzungsänderung ist die Änderung den Mitgliedern in der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende (n) des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretende (n) Vorsitzende (n) geleitet.

§ 9

Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, soweit mindestens 10% der Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Einhaltung der Ladungsfrist und Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Regelung ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Versammlung darf frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattfinden.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Vereinsmitglied dies beantragt.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter (in) und dem/der Protokollführer (in) zu unterzeichnen.

§ 10

Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen vorrangig an einen gemeinnützigen Verein, der sich für ein neues Krankenhaus im gesamten Einzugsgebiet des ehemaligen Martin-Luther-Krankenhauses einsetzt und dies zum satzungsgemäßen Hauptzweck hat.

2. Sollte dieser Verein nicht bestehen, fällt das Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zielen des Vereins am nächsten kommt und die aus der Schließung des Martin-Luther-Krankenhauses keinen Vorteil gezogen hat.

Zeven, im März 2019

Förderverein für ein neues MLK in Zeven e.V. | Rhalandstraße 1 | 27404 Zeven | Tel.: 04281 8670 | Mail: info@foerderverein-mlk.de

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